Interessengemeinschaft gegen eine Nordumgehung

Verein zur Erhaltung des Naturschutzgebietes Dinkelwiesen

Satzung


§1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen "Interessengemeinschaft gegen eine Nordumgehung - Verein zur Erhaltung des Naturschutzgebietes 'Dinkelwiesen' e. V.". Der Verein soll in das Vereinregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in 48619 Heek.


§2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Aufgaben und Mittelerhalt und -verwendung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der Förderung und Verwirklichung des Umweltschutzes im Naturschutzgebiet 'Dinkelwiesen'. Im Hinblick auf die beabsichtigte Planung einer Umgehungsstraße für Heek (Nordumgehung), welche das oben bezeichnete Gebiet durchschneidet und damit unwiderruflich zerstört, findet dieser Vereinszweck besonderen Ausdruck durch das Ziel der Verhinderung der Nordumgehung und der Abwehr der damit verbundenen Zerstörung eines einzigartigen Naturschutzgebietes sowie durch Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung des Naturschutzgebietes 'Dinkelwiesen'.

Zum Vereinszweck gehört ferner die Unterstützung der von der Nordumgehung unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer und Anlieger.

2. Zur Erreichung des o. g. Vereinszweckes leistet der Verein bei Behörden, Parteien, Naturschutzverbänden und in der Bevölkerung Aufklärungsarbeit über die Notwendigkeit des Erhaltes und der Förderung des o. g. Naturschutzgebietes.

Ferner soll durch gezielte praktische Maßnahmen die Vermehrung und der Erhalt seltener Tier- und Pflanzenarten im Naturschutzgebiet 'Dinkelwiesen' gefördert werden.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die in Absatz 1. und 2. genannten Zwecke und Aufgaben verwendet werden.

Es darf keine Person oder Stelle durch Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Erverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein

a) durch die in §5 bezeichneten Mitgliedsbeiträge sowie

b) durch die Entgegennahme freiwilliger Zuwendungen und Spenden.


§3 Mitglieder

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an den o. g. Zielen mitarbeiten will.

Minderjährige benötigen für die Mitgliedschaft die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

2. Über die Aufnahme und den Ausschluß entscheidet nach Antrag der Vorstand.

3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft fristlos kündigen. Eine Auszahlung der bis dahin geleisteten Beiträge erfogt nicht.


§4 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen steht den Vereinsmitgliedern nur zur gesamten Hand zur Verfügung.


§5 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, erstmals unmittelbar nach Eintritt in den Verein und danach jährlich zum 01. 07. eines jeden Jahres einen Mitgliedsbeitrag per Lastschrift zu entrichten.

Mitglieder unter 18. Jahren zahlen keinen Beitrag.

Die Höhe des Beitrages wird auf der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt.


§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§7 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliderversammlung und

b) der Vorstand


§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung sowie nach Bedarf zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter durch einfachen Brief mindestens eine Woche vorher einberufen.

2. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

3. Die Kassenführung ist vor der Jahreshauptversammlung durch durch zwei Kassenprüfer, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen,.

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.


§9 Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß §26 BGB und setzt sich wie folgt zusammen

a) Vorsitzender

b) 1. Stellvertreter

c) 2. Stellvertreter

d) Kassierer

2. Sämtlich Vorstandsmitglieder arbeiten in Vereinsangelegenheiten ehrenhalber.


§10 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird jährlich von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt.

2. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Wahlen zum Vorstand sind auf Antrag geheim durchzuführen.

4. Bei nur einem Wahlvorschlag gilt der Kandidat mit der einfachen Stimmenmehrheit als gewählt. Erreicht er diese Mehrheit nicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, für den neue Vorschläge gemacht werden können.

Bei mehreren Wahlvorschlägen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Zwischen kandidaten mit gleicher Stimmenzahl entscheidet eine Stichwahl.


§11 Beschlußfassung

Alle Beschlüsse sowohl in der Mitgliederversammlung als auch im Vorstand werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.


§12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

2. Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das gesamte noch vorhandene Barvermögen an eine noch zu benennende gemeinnützige Einrichtung in der Gemeinde Heek.